Rechtsanwälte

Bünger und Giebl

Reiserecht

 

Fluggastrechte

Flugverspätung

Flugausfall

Gepäck

Flugverspätungen sind ärgerlich, insbesondere wenn eventuell Anschlussflüge verpasst werden.

Bei Flugverspätungen sind verschiedene Möglichkeiten gegeben, um Ersatz vom Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseveranstalter zu bekommen.

 

Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich lediglich um einen separaten Flug handelt oder ob der Flug Teil einer Pauschalreise ist. Eine Flugverspätung von bis zu vier Stunden rechtfertigt keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises.

 

Allerdings können bei einer Verspätung von über 2 Stunden und einer Flugdistanz von unter 1.500 km bereits Ansprüche auf Unterstützungsleistungen oder unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Erstattung der Flugkosten oder anderweitige Beförderung entstehen.

 

Die Rechtsprechung ging zudem davon aus, dass sehr große Verspätungen von ca. 20 Stunden nicht mehr als Verspätung, sondern als Annullierung und damit als Flugausfall zu werten sind.

Nunmehr haben der EuGH und der BGH entschieden, dass bei einer Verspätung von drei Stunden und mehr ein pauschaler Schadensersatz nach der EU-Verordnung 261/2004 von den Luftfahrtunternehmen zu zahlen ist.

 

Wird ein Flug annulliert oder ist dieser extrem verspätet, stehen dem Reisenden neben Unterstüzungsleistungen wie Hotel und Verpflegung auch Schadensersatzleistungen in Geld gem. VO (EG) 261/2004 zu.

 

Dieser Schadensersatz staffelt sich je nach Entfernung und beträgt entweder

€ 250,--,         € 400,-- oder € 600,--.

 

Es hat sich aber gezeigt, dass eine Durchsetzung dieses letzten Anspruches zumeist nur mit gerichtlicher Hilfe erfolgen kann, weil sich die Fluggesellschaften bei den Ausgleichs- zahlungen sehr zurückhaltend zeigen.

 

Darüber hinaus gibt es über die Auslegung der Verordnung nach wie vor unterschiedliche Auffassungen. Viele Streitfragen sind noch nicht letztinstanzlich geklärt, weil das letzte Wort über die Auslegung von europarechtlichen Verordnungen der Europäische Gerichtshof besitzt.

Bei Gepäck ist zunächst zwischen aufgegebenen Gepäck und Handgepäck zu unterschei-den.

Für die Beschädigung oder den Verlust von aufgegebenem Gepäck gilt eine verschuldens-unabhängige Haftung des Luftfahrtunternehmens. Bei Handgepäck gilt, es muss dem Luft-frachtführer eine schuldhafte Schadensverursachung nachgewiesen werden, weil das Handgepäck in der Obhut des Reisenden verbleibt.

 

Gem. Art. 17 MÜ liegt der Haftungshöchstbetrag bei 1.131 SZR (Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds). Bei dem SZR handelt es sich um eine künstliche Währungseinheit. Mit Stand 10.01.2013 lag der Wechselkurs bei 1 SDR = 1,1665 EUR.

Luftrecht

Luftrecht meint eigentlich das Recht der Luftfahrt. Dieses teilt sich wiederum ein in internationales, supranationales (europäisches) und nationales Recht.

Für Fluggäste sind vor allem das Montrealer Übereinkommen, das Warschauer Abkommen und die Verordnung (EG) 2027/97 und 261/2004 interessant, weil sich dort Vorschriften finden, die Rechte von Passagieren festschreiben, wenn sich Flüge verspäten oder ausfallen oder wenn Gepäck abhanden kommt. Auch finden sich Vorschriften zu Rechten des Passagiers, wenn dieser während eines Fluges verletzt wird oder anderweitig zu Schaden kommt.

 

Das Luftrecht regelt aber auch die Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, deren Versicherungsanforderungen und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie die Erteilung von Genhemigungen an Firmen und Personen, die für diese Aufrechterhaltung zuständig sind.

 

Nicht zuletzt regelt das Luftrecht den Schutz gegen Fluglärm und stellt bestimmte Verhaltensweisen, die gegen das Luftrecht verstoßen unter Strafe.

 

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