Rechtsanwälte

Bünger und Giebl

Reiserecht

Urlaub soll Erholung bringen. Aber leider bringen die eigentlich schönsten Wochen des Jahres mitunter Verhältnisse und Erfahrungen auf die der Urlauber leicht verzichten könnte.

 

Nicht immer kann die Reise das halten, was vorher von ihr erwartet und auch angekündigt wurde.

 

Im Nachhinein Enttäuschungen wieder wett zu machen, ist meist nicht möglich, so dass vielfach nur eine Minderung des Reisepreises verlangt werden kann oder Schadensersatz wegen vertanem Urlaubs geltend gemacht werden kann.

 

Dabei bestehen aber vielfach überhöhte Erwartungen an die Minderungssumme, da vieles, was der Reisende als störend und unzumutbar empfindet, von der Rechtsprechung anders oder doch als nicht so gravierend angesehen wird. Hierzu können verschiedene Tabellen einen ersten Anhaltspunkt liefern.

 

Zudem sind Voraussetzungen einzuhalten, um überhaupt in den Genuss einer Entschädigung zu kommen.

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