Rechtsanwälte

Bünger und Giebl

Reiserecht

 

Wird die Reise infolge eine Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Gleiches gilt, wenn dem Reisenden infolge eines solchen Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, die Fortsetzung der Reise nicht zuzumuten ist.

 

Die Kündigung der Reise hat drei Voraussetzungen:

 

    · einen erheblichen Mangel,

    · eine erhebliche Beeinträchtigung oder Unzumutbarkeit,

    · ein fruchtloses Abhilfeverlangen.

 

Als erhebliche Beeinträchtigung wurden z.B. anerkannt:

 

    · Nicht vorhandenes Gepäck ab dem 4. Tag bei 14-tägiger Reise,

    · fehlende Nutzbarkeit des Pools,

    · Baulärm und optische Beeinträchtigung,

    · Doppelzimmer statt gebuchtem Drei-Zimmer-Appartement,

    · einfaches Stadthotel statt Luxus-Beachhotel,

    · Doppelzimmer mit Zusatzbett statt Doppelzimmer und Einzelzimmer,

    · entgegen ausdrücklicher Zusicherung Beförderung nicht mit deutscher

      Fluggesellschaft,

 

Mangel und erhebliche Beeinträchtigung stehen im engen Zusammenhang. Die Rechtsprechung ist insoweit uneinheitlich. Die Erheblichkeitsschwelle beginnt bei einigen Gerichten bei einem Mangel, der zu einer Minderung von 25 % des Reisepreises berechtigt hätte. Die Mehrzahl der Gerichte sieht die Schwelle aber erst bei einer Minderung von 50 % überschritten.

 

Wieder andere Gerichte lehnen strenge Grenzen ab und stellen jeweils auf den Einzelfall ab.

 

Die Unzumutbarkeit ist weitgehend mit den erheblichen Mängeln gleichzustellen. Liegen eklatante Mängel vor, ist die Fortführung der Reise in der Regel auch nicht zumutbar.

Allerdings sind auch Einzelfallentscheidungen zu treffen. So ist eine Reise für einen körperbehinderten Menschen nicht zumutbar, wenn er ein behindertengerechtes Hotel bucht, dann aber in einem höherwertigen Hotel untergebracht wird, das nicht behinderten-gerecht ausgestattet ist.

 

Die Gründe auf welche die Unzumutbarkeit zurückgeführt wird, müssen dem Reise-veranstalter aber vor Vertragsabschluss bekannt gewesen sein, wobei die Kenntnis des Reisebüros ausreichend ist. Der Reisende muss, bevor er wirksam kündigen kann, zunächst Abhilfe verlangen und hierfür eine angemessene Frist setzen. Werden aufgrund des Abhilfeverlangens die Mängel soweit beseitigt, dass sie nicht mehr erheblich sind, entfällt das Kündigungsrecht und es verbleibt beim Minderungsrecht.

 

Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

 

    · die Abhilfe objektiv unmöglich ist,

    · der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert, wobei ein Bestreiten des Vorliegens

      der Mängel ausreicht,

    · der Reisende ein besonderes Interesse an der sofortigen Kündigung hat,

    · der Reisende nicht auf das Erfordernis der Fristsetzung hingewiesen wurde.

 

Nach der Kündigung ist der gezahlte Reisepreis grundsätzlich zu erstatten, allerdings muss der Reisende als Entschädigung einen Teil des Gesamtreisepreises zahlen. Dieser Entschädigungsbetrag wird im Verhältnis tatsächlicher Reise und vertraglich vereinbarter Reise bestimmt.

Der Reiseveranstalter ist zudem nach der Kündigung verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Es ist nach der Kündigung Sache des Reiseveranstalters, für eine unverzügliche Rückreise zu sorgen, wenn die Rückbeförderung Vertragsbestandteil gewesen ist.

Ist die Rückreise nicht Vertragsbestandteil, kann der Reisende die Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen bis zur nächsten zumutbaren Abreise verlangen.

 

Kommt der Reiseveranstalter diesen Verpflichtungen nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig. Allerdings kann der Reisende sich nicht einfach auf den Rückweg machen, ohne dem Reiseveranstalter die Möglichkeit der Rückbeförderung gegeben zu haben.

Kündigung der Reise

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