Rechtsanwälte

Bünger und Giebl

Reiserecht

Nach der Rückkehr kann der Reisende, den Reisepreis entsprechend dem Umfang der Mängel mindern. Dabei ist zu beachten, dass die Mängel innerhalb eines Monats nach Reiseende beim Reiseveranstalter gerügt werden müssen.

 

Unabhängig von Minderung oder Kündigung kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen, wenn die Voraussetzung dafür vorliegen.

 

Eine Besonderheit gilt bei Flugverspätungen oder Flugausfällen. Hier bieten internationale Abkommen und EU-Richtlinien die Möglichkeit, gesonderte Schadensersatzpositionen geltend zu machen

 

Nach der Rückkehr

Kontakt

Rechtsanwälte  Bünger und Giebl

 

​Tel: 0511. 44 50 55  oder  75 58 02

Email: kanzlei@kgb-anwaelte.de

 

Adress​​​​​​e: Vinnhorster Weg 51

30419 Hannover

 

Rechtliche Hinweise

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