Rechtsanwälte
Bünger und Giebl
Reiserecht
Nach der Rückkehr kann der Reisende, den Reisepreis entsprechend dem Umfang der Mängel mindern. Dabei ist zu beachten, dass die Mängel innerhalb eines Monats nach Reiseende beim Reiseveranstalter gerügt werden müssen.
Unabhängig von Minderung oder Kündigung kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen, wenn die Voraussetzung dafür vorliegen.
Eine Besonderheit gilt bei Flugverspätungen oder Flugausfällen. Hier bieten internationale Abkommen und EU-Richtlinien die Möglichkeit, gesonderte Schadensersatzpositionen geltend zu machen
Nach der Rückkehr
Kontakt
Rechtsanwälte Bünger und Giebl
Tel: 0511. 44 50 55 oder 75 58 02
Email: kanzlei@kgb-anwaelte.de
Adresse: Vinnhorster Weg 51
30419 Hannover
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